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Äußerungen bei unterlassener Unterhaltszahlung

  • dunkel3
  • 6. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Aug.

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⚖️ Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.06.2025 - 2 O 302/25 eV


Unsere Mandantin, Mutter eines Jungens, kämpft über die sozialen Medien für die Rechte ihres Sohnes. Der Vater, ein bekannter Influencer und Musiker, zahlt seit Jahren trotz Anspruch keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind und ignoriert gerichtliche Auskunftsbeschlüsse.

Erst als alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ohne Erfolg blieben, wendete sich die Mutter an die Öffentlichkeit. 


Um ihre Lage als Betroffene der Zahlungsverweigerung zu erklären und zu belegen, veröffentlichte sie eigene Mails, einen Gerichtsbeschluss, öffentlich zugängliche Bilder vom Vater und erzählt von ihrer ausweglosen Situation.


Der Vater sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und versuchte, mit einer einstweiligen Verfügung nahezu jede Äußerung, jedes Bild, jedes Dokument untersagen zu lassen.


Das Landgericht Berlin wies den Großteil dieser Forderungen zurück:


✅ Zulässige Aussagen


Von ihr getätigte Aussagen wie, dass der Vater „die Verantwortung verweigert“, „zahlen kann, es nur nicht will“ und „bewusst gerichtliche Anordnungen ignoriert“ sind zulässig, da diese auf wahren Tatsachen beruhen. 


✅ Veröffentlichen von Gerichtsbeschluss ist zulässig


Das Teilen eines Gerichtsbeschlusses war zulässig, da er nur bereits zulässige Aussagen in dokumentierter Form wiederholte. Weitere Inhalte wurden von unserer Mandantin geschwärzt. 


Nach Auffassung des Gerichts diente der Beschluss der Untermauerung ihrer Vorwürfe und war geeignet, ihre Glaubwürdigkeit zu unterstützen. 


✅ Zulässigkeit der Wiederveröffentlichung von Fotos des Vaters


Das Wiederveröffentlichen von Bildern, die vom Vater selbst auf sozialen Netzwerken geteilt wurden, ist zulässig. Der Antragssteller gibt durch das eigene Veröffentlichen eine konkludente Einwilligung zu den Bildern ab, die sich nicht nur auf ihm genehmen Kontext beschränkt. Das Profil des Vaters ist öffentlich.


✅ Teilen selbstverfasster E-Mails ist zulässig


Auch das Veröffentlichen von eigens verfassten Emails mit Aussagen über wahre Tatsachen wurde nicht untersagt, sondern als zulässig erachtet. 


❌ Lediglich ein verkürztes, ungenaues Zitat sah das Gericht als unzulässig an.


👩‍⚖️ Das Gericht betont in seiner Entscheidung:


💡 Wenn ein Mensch über sein eigenes höchstpersönliches Lebensschicksal spricht, insbesondere als Betroffene eines bestimmten Verhaltens, liegt es in seiner freien Entscheidung, ob und wie er sich an die Öffentlichkeit wendet. 


💡 Würde eine Schilderung des eigenen Schicksals untersagt werden, würde eine einschneidende Beeinträchtigung der Kommunikationsmöglichkeit und der Persönlichkeitsentfaltung vorliegen. Das Gericht unterscheidet hier: Das Äußerungsinteresse der betroffenen Person ist höher zu veranschlagen als das Dritter oder der Medien.


 
 
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