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Filmstandort Deutschland: Das neue FFG

  • dunkel3
  • 29. Sept.
  • 4 Min. Lesezeit

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Filmförderungsreform

Der Filmstandort Deutschland soll attraktiver werden.

Finanzielle Anreize und Bürokratieerleichterungen sollen der Filmwirtschaft in Deutschland Aufwind geben, sodass im Rahmen der Filmförderungsreform Steueranreize geschaffen, Investitionsverpflichtungen eingeführt und das Filmförderungsgesetz novelliert werden sollten. Während das novellierte Filmförderungsgesetz (FFG) seit dem 1. Januar 2025 gilt, lässt die Umsetzung der anderen beiden Reformsäulen weiterhin auf sich warten.

Das neue FFG

Durch das neue FFG sollen bürokratische Hürden verringert werden und ein vereinfachter Prozess etabliert werden. Hierzu gehört, dass die gesamte Bundesfilmförderung nunmehr in der Filmförderungsanstalt (FFA) gebündelt wird. Bisher waren neben der FFA die jeweiligen Beauftragten der

Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für Teile der Filmförderung des Bundes,

beispielsweise die Verwaltung des Deutschen Filmförderungsfonds (DFFF), zuständig.


Darüber hinaus wurden die Förderkommissionen, die in der Vergangenheit als Jury über die Vergabe von Fördermitteln entschieden hatten, weitestgehend abgeschafft.

Förderentscheidungen erfolgen nun nach dem erneuerten, weitgehend

automatisierten Referenzpunktesystem. In diesem erhalten Filmschaffende Punkte für

Erfolge ihrer Filmproduktionen, welche sie in finanzielle Förderungen für spätere

Produktionen umwandeln können. Vergeben werden diese Referenzpunkte vor allem

für erhaltene Filmpreise und Kinobesuchszahlen (§ 62 FFG).

Für Erfolge bei einigen Filmpreisen, darunter der mit bis zu 500.000 Euro dotierte

Deutsche Filmpreis, werden in Folge der Umstellung keine Preisgelder mehr vergeben,

sondern ausschließlich Referenzpunkte.


Auch nach Neufassung des FFG bleibt die Erhebung einer Filmabgabe bestehen. Die Filmabgabe ist ein finanzieller Beitrag, den Fernsehsender, Kinos und Streamingdienste für jede wirtschaftliche Verwertung eines Films an die FFA zahlen. Diese Gelder werden anschließend in die Förderung neuer Filme investiert. Fernsehsender und nun auch Streaming-Plattformen können weiterhin einen Teil der Abgabe durch Werbezeiten für Kinofilme statt finanzieller Abgaben erbringen. Der so ersetzbare Anteil wurde von 40 auf 15 Prozent der Filmabgabe gesenkt.


Beifall für die Reform

Zur Finanzierung der Förderung neuer Produktionen wird weiterhin eine Filmabgabe

von Fernsehsendern, Kinos und Streamingdiensten erhoben. Das Gesamtbudget der

Bundesfilmförderung soll mit dem Haushalt für 2026 von 185 Millionen Euro auf 310

Millionen Euro erhöht werden.


Durch den Umstieg auf das Referenzpunktesystem mit klaren Kriterien wird die

Fördervergabe unbürokratischer, transparenter und objektiver.


Zur Förderung der Barrierefreiheit in der Medienlandschaft erhöhen sich nach § 46

Abs. 1 FFG die Anforderungen an die barrierefreie Herstellung und Zugänglichkeit der

Filme, die grundsätzlich Voraussetzung jeder Förderung ist. Förderhilfen zur

Herstellung von Barrierefreiheit werden vollständig als nicht zurückzuzahlender

Zuschuss gewährt (§ 116 Abs. 2 FFG) und können teilweise über sonst vorgesehene

Förderbeträge hinausgehen.


Auch an die Vergütung von Arbeitnehmenden und arbeitnehmer*innenähnlichen

Personen in der Filmproduktion stellt § 81 FFG fortan neue Mindestanforderungen

unter Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen. Drehbuchautor*innen und Regisseur*innen programmfüllender Filme werden gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FFG erstmals mit einem festen Fördermittelanteil am Erfolg beteiligt.

In der Kinoförderung wurde der maximale Förderanteil, der nicht als Darlehen, sondern

als Zuschuss gewährt wird, gemäß § 116 Abs. 1 FFG von 30 auf 50 Prozent erhöht.


Der große Wurf blieb aus

Große Kritikpunkte sind die Streichungen der ursprünglich vorgesehenen

ökologischen Nachhaltigkeitsstandards sowie eines geplanten Beirats für

Chancengleichheit und Vielfalt, durch den mehr Repräsentation und

Chancengleichheit für marginalisierte Bevölkerungsgruppen erreicht werden sollte.

Auch weitergehende konkrete Reformvorschläge hinsichtlich der Förderung von

Diversität und Gleichberechtigung haben keinen Einzug in das FFG gefunden. Das

Gesetz legt nunmehr lediglich fest, dass die FFA Richtlinien zur Förderung der

ökologischen Nachhaltigkeit (§ 80) und der Gleichstellung von Frauen und Männern

(§ 65) erlassen soll, ohne daran konkrete Anforderungen zu stellen. Personen

außerhalb der binären Geschlechterkategorien werden durch diesen Wortlaut

zusätzlich ausgegrenzt. Besonders die Streichung des Diversitätsbeirats infolge

politischen Drucks wird von vielen Filmemacher*innen und Aktivist*innen als schwerer Rückschritt gesehen.


Kritisiert werden auch die Kriterien des Referenzpunktesystems. Dieses vergibt Punkte

nur für einige bestimmte Erfolge, etwa den Gewinn der Hauptpreise bei der Berlinale

und den Filmfestivals in München und Saarbrücken sowie die Teilnahme an den

Filmfestspielen von Cannes. Andere Filmpreise, Wettbewerbe bestimmter

Filmkategorien wie etwa des Animationsfilms sowie geringere Erfolge bei den

genannten Filmfestivals werden nicht berücksichtigt, was besonders kleinere

Produktionen beim Punkteerwerb benachteiligt. Als Benachteiligung dieser wird auch

die Entscheidung gesehen, die vergebenen Referenzpunkte aus Publikumserfolgen

an die absolute Zuschauer*innenzahl zu knüpfen, statt an relative Werte wie das

Verhältnis der Zuschauer*innenzahlen zur Höhe der eingesetzten Fördermittel.


Bemängelt wird auch das Ausbleiben der ursprünglich vorgesehenen weiteren zwei

Säulen der Filmförderungsreform neben der FFG-Novelle. Einerseits sollte die

Etablierung von Steueranreizen die Attraktivität des Standorts Deutschland auch für

internationale Filmschaffende erhöhen. Andererseits sollten Investitionsverpflichtungen eingeführt werden, nach denen internationale

Streamingdienste ähnlich wie etwa in Frankreich, Italien und Spanien verpflichtet

werden sollten, die in Deutschland erwirtschafteten Gewinne wenigstens teilweise

auch dort zu reinvestieren, um so die deutsche Filmlandschaft finanziell zu stärken.

Die beiden Säulen, die gemeinsam mit der FFG-Novelle beschlossen werden sollten,

wurden vorerst nicht verwirklicht. Jedenfalls ein Gesetzentwurf zur

Investitionsverpflichtung soll laut Medienstaatsminister Weimer jedoch noch folgen.


Eine weitere nicht berücksichtigte Forderung ist die Vergabe von mehr

Verwaltungsratssitzen für Kreative. Im Verwaltungsrat, der die zentralen

Leitentscheidungen der FFA trifft, werden kreative Filmschaffende als stark

unterrepräsentiert betrachtet. Gefordert wurde auch die Festsetzung tarifvertraglicher oder an Tarifverträgen angelehnter Beschäftigungsbedingungen in § 81 FFG über die bloße Vergütung hinaus sowie eine verpflichtende Regelung zur Altersvorsorge für in der Produktion Beschäftigte statt einer bloßen Kann-Vorschrift in § 81 Abs. 3 FFG.

Bedauert wird zudem der Wegfall der Projektfilmförderung, die nach §§ 59 ff. FFG a.F.

die Förderung erfolgsversprechender neuer Filmprojekte ohne einen vorhergegangenen Referenzfilm ermöglichte.


Fazit

Das FFG bringt bürokratische Erleichterungen sowie mehr Transparenz und

Objektivität bei der Förderentscheidung und ermöglicht damit eine bessere Planbarkeit

für Filmschaffende. Positiv sind die Vorgaben zur barrierefreien Bereitstellung

geförderter Filme zu sehen. Die erhofften Innovationen im Hinblick auf die Förderung

von Vielfalt und Nachhaltigkeit bleiben jedoch aus. Zudem werden in erster Linie

bereits sehr erfolgreiche Filmschaffende gefördert, während kleinere Produktionen und

neue Künstler*innen mit geringerer Reichweite und oftmals entsprechend großem

Förderbedarf kaum Berücksichtigung finden. Zwei der angekündigten drei Säulen der

Filmförderung, namentlich Steueranreize und Investitionsverpflichtungen, sind gar

nicht in der Novelle enthalten. Der vielbeschworene „große Wurf“ für die Filmförderung

ist damit ausgeblieben.

 
 
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